ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Februar 2016
1. Geltung
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind Inhalt aller Verträge für Lieferungen und Leistungen (im folgenden auch „Ware“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 Im Geschäftszweig Garten- und Landschaftsbau werden unsere Versetzhinweise Vertragsbestandteil. Diese können unter www.schotterwerk-h-geiger.de jederzeit eingesehen und heruntergeladen werden. Außerdem verweisen wir für die Anwendung und Verlegung auf die Merkblätter des deutschen Naturwerksteinverbandes.
2. Angebote
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie erfolgen insbesondere unter den Vorbehalten zwischenzeitlicher Veräußerung der zu liefernden Waren oder veränderter Umstände. Bestellungen gelten nur als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden oder ausgeführt wurden.
2.2 Die Geeignetheit der Verwendung der gelieferten Ware für den beabsichtigten Zweck garantieren wir nur dann, wenn die Ware von uns für den beschriebenen Verwendungszweck empfohlen wurde. Für die Auswahl der richtigen Warensorte und Menge ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
3. Preise und Zahlungsbedingen
3.1 Es gelten unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jeweils ab Werk. Die Kosten der Verpackung und der Transportversicherung trägt der Besteller.
3.2 Wir sind zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Kosten für Handelsware) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen nach Vertragsschluss berechtigen uns, diese an den Kunden weiterzugeben.
3.3 Ist die Lieferung frei Baustelle vereinbart, beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Bei Mindermengen werden Kleinmengenzuschläge berechnet. Nicht im Preis enthalten ist das Abkippen/Abladen an mehreren Stellen. Beim Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen wird ein Solozuschlag berechnet. Im Preis enthalten sind bei Stein- und Schotterprodukten Warte- bzw. Standzeiten bis zu 15 Minuten, bei bituminösen Asphaltmischgut bis zu 30 Minuten. Bei palettierter Ware sind von 1 to. bis 12 to. 20 Minuten, bis 24 to. 30 Minuten Entladezeit vereinbart. Darüber hinaus gehende Zeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Warte- bzw. Standzeiten werden auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Käufer bestätigt sind. Als Abrechnungsunterlage wird vom Auftraggeber die Tachografenaufzeichnung der entsprechenden Transportfahrzeuge anerkannt.
3.4 Skonto darf nur gezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
3.5 Die Annahme von Schecks können wir ablehnen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen.
3.6 Unsere sämtlichen Forderungen sind in jedem Fall sofort fällig, ganz besonders aber dann, wenn der Kunde mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen oder einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen; z. B: Zahlungseinstellung, Überschuldung, Insolvenzantrag, oder eine negative Auskunft zur Bonität.
3. 7 Verändert sich die Bonität des Kunden während der Laufzeit eines Vertrages, sind wir berechtigt weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig zu machen.
Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Unternehmern beträgt der Zinssatz mindestens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich gilt die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € als vereinbart.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.8 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen.
3.9 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Gewichts-/Mengenermittlung
4.1 Das Gewicht der Ware wird nach einer von uns zu wählenden Waage berechnet.
4.2 Gewicht und Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.
5. Lieferung und Abnahme
5.1 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.
5.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
5.3 Bituminöse Baustoffe werden mit dem für das Gestein und die Körnung üblichen Bindemittelanteil entsprechend der TL Asphalt – StB geliefert.
5.4 Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Anlieferfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Die Verantwortung für die gefahrlose Anfahrung des Zielortes trägt der Auftraggeber. Bei Differenzen zur Sicherheit des Anfahrweges entscheidet der Fahrer des Lieferfahrzeuges. Der Auftraggeber hat gegebenenfalls auf seine Kosten geeignete Maschinen zur Entladung bereitzuhalten.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet die Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen, es sei denn es ist schriftlich anderes vereinbart.
5.6 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf, nach unserer Wahl, unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5.7 Der Besteller kann uns innerhalb von 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/ Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller Schadenersatz verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist geliefert oder bereitgestellt ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug nicht von uns zu vertreten ist.
5.8 Ereignisse wie höhere Gewalt, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politisch oder wirtschaftlich bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen oder sonstige Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
5.9 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
5.10 Kommen wir in Verzug, so kann der Käufer – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5.11 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.10 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Abschluss einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.12 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5.13 Werden Versand, Zustellung oder Abholung der Ware um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft aufgrund von Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, können wir eine Schadenpauschale für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden und uns unbenommen.
5.14 Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.
6. Gefahrübergang
6.1 Als Leistungs-/Erfüllungsort für Lieferung wird der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.3 Die Ziffern 6.1 bis 6.2 gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir auch noch andere Leistungen übernommen haben.
7. Sachmängel
7.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei der Anlieferung ist die Ware zu kontrollieren, etwaige Beanstandungen sind auf dem Lieferschein zu dokumentieren und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Ein Anerkenntnis eines Mangels ist damit aber nicht verbunden. Liegt ein Mangel vor hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Verlegt oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Materialen trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits.
7.2 Mängelrügen setzen eine Probenahme entsprechend den gültigen DIN-Normen sowie die sofortige Übersendung eines amtlichen Untersuchungsbefundes eines anerkannten Prüfungsinstitutes voraus. Probenahmen müssen in Gegenwart unseres Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sein.
7.3 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.4 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen jedenfalls keine Mängelansprüche.
Wir können Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
7.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner 7.6 entsprechend.
7.9 Wir haften nicht bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen und für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden.
8. Muster, Farben, Materialbeschaffenheit, bei Natursteinlieferungen
- Für Natursteine gilt: Sie zeigen in Bezug auf Farben und sonstige Materialbeschaffenheit nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster sind unverbindlich, weil sie niemals ein vollständiges Bild über Eigenschaften und in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins geben können.
- Die bei Naturstein vorkommenden Struktur- und Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen sowie natürlich vorkommende Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern u. ä. mindern den natürlichen Wert des Steins nicht. Solche dem Naturstein eigentümlichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Hierfür leisten wir keine Gewähr. Eine absolute Frostbeständigkeit wird nicht garantiert.
- Jegliche Ansprüche wegen solcher Unregelmäßigkeiten des Natursteins sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verleger sich nach DIN 18332 auf übliche Ausbesserungsarbeiten berufen kann. Im Übrigen gilt die DIN 18332 auch für Abweichungen im Aussehen und sonstige Toleranzen.
- Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten (Verdoppelung) sowie das Anbringen von Klammern und Dübeln sowie Vierungen entsprechend der Beschaffenheit und Eigenart der jeweiligen Marmorsorte nicht unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
- Beim Material für Reitplätze weisen wir darauf hin, dass bei der Verwendung eine dauerhafte Wasserdurchlässigkeit nicht garantiert wird, ebenso garantieren wir keine dauerhafte Dichtigkeit gegen Silageflüssigkeit bei der Verwendung in Fahrsilos. Wir verkaufen deshalb dieses Material nur an Unternehmer unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
- Originalmusterplatten werden berechnet, können aber bei Auftragserteilung gutgeschrieben werden.
9. Sicherungsrechte
Wir liefern ausschließlich auf der Basis des nachfolgenden Eigentumsvorbehaltes, wobei dieser auch für alle zukünftigen Lieferungen gilt, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen:
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, auch aller diesbezüglichen Nebenforderungen aus unserer Geschäftsbeziehung vor. Wir sind berechtigt die Ware zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9.6 Wir sind berechtigt, weitere Sicherheitsleistungen in angemessener Höhe zu verlangen.
10. Deponie
10.1 Wir betreiben Deponien in unterschiedlichen Klassen. Das zu deponierende Material muss die Anforderungen der jeweiligen Deponieklasse, z.B. Z 0, Z 1.1 (nach dem bay. Eckpunktepapier) und DK 0 nach Deponieverordnung zwingend erfüllen. Die Herkunft des Materials und dessen Eignung für die jeweilige Deponie muss vom Anlieferer nachgewiesen werden. Es gelten die Bestimmungen nach dem bay. Eckpunktepapier, der DepV in Verbindung mit dem Merkblatt 3.6/3 des LfU (www.lfu.bayern.de).
Dazu benötigen wir konkrete Angaben gemäß unserem Anlieferungsschein und zusätzlich eine Analyse eines qualifizierten Prüflabors über die Eignung des Materials für die vom Anlieferer ausgewählt Deponie.
10.2 Die geforderten Unterlagen sind Vertragsbestandteil und müssen vor der ersten Anlieferung in unseren Betrieben vorliegen. Dem Anlieferer gegenüber sind wir nicht verpflichtet die Eignung des Materials für die ausgewählte Deponie zu prüfen. Der Anlieferer haftet für die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Eignungsnachweise.
Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wird nachträglich festgestellt, dass das Material für die ausgewählte Deponie ungeeignet war, haftet der Anlieferer, auch dann, wenn die Ware durch uns transportiert wird, für alle uns dadurch entstehenden Schäden Kosten.
10.3 Wir sind in diesem Fall auch berechtigt das nicht verordnungskonforme Material auf Kosten des Anlieferers auf eine geeignete Deponie zu verbringen. Es bleibt Eigentum des Anlieferers / Abfallerzeugers.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsorte sind unsere Werke.
11.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Sollten einzelne vorstehende Bedingungen ungültig werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bedingungen nicht.
12.2 Werden Mängel gerügt, sind wir berechtigt diese selbst oder durch einen Dritten zu überprüfen. Der Vertragspartner gewährt insoweit einen freien und vollständigen Zugang zum betroffenen Ort.
12.3 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert.